Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2020:
Alle Steuerzahler
- Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?
- Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
- Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld
- Gesetzgebung: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht
Vermieter
- Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019
- Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD
- Keine Gesamtplanbetrachtung: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Arbeitgeber
- Sozialversicherung: Rechengrößen für 2020
- Kurzfristige Beschäftigung: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung
- Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?
| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |
Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:
- So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
- Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361
Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
| Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. |
Sachverhalt |
Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
MERKE | In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. |
Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16
Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld
| Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |
Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019
Gesetzgebung: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht
| Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. |
Energetische Sanierung von Gebäuden
Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Begünstigte Maßnahmen sind:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.
Beachten Sie | Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.
Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.
Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.
Beachten Sie | Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.
MERKE | Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen. |
Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.
Beachten Sie | Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.
Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.
Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.
7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten
Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.
Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.
Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019
Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019
| Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich
| Der Bundesfinanzhof legt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) weiterhin eng aus. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus. Deutlich machen dies drei jüngere Entscheidungen, die insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien Bedeutung haben. |
Hintergrund
Unternehmen haben unter gewissen Voraussetzungen ein Wahlrecht, wonach sie die pauschale Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) oder die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) beanspruchen können:
- Bei der pauschalen Kürzung wird der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt.
- Bei der erweiterten Kürzung können „Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“, beantragen.
Beachten Sie | Die ausschließliche Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit (i. d. R. Vermietung und Verpachtung) bzw. die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ausgeübt werden dürfen und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss.
Der Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben. Betroffen sind damit regelmäßig vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs.
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags grundsätzlich aus. Ihre Überlassung stellt keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Eine Ausnahme von dem Ausschließlichkeitsgebot wird lediglich zugelassen, wenn Nebentätigkeiten der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.
Beachten Sie | Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt und wird bereits verneint, wenn die Grundstücksnutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können.
Die aktuellen Entscheidungen
In allen drei Verfahren waren die Steuerpflichtigen grundbesitzverwaltende GmbHs, die u. a. Gewerbeimmobilien langfristig vermieteten:
- Im Verfahren III R 36/15 wurden neben dem Hotelgebäude eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen mitvermietet. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs-/herstellungskosten.
- Im Verfahren III R 5/18 wurden zusätzlich zum Autohaus Lackierkabinen zur Nutzung überlassen (anteilige Anschaffungs-/Herstellungskosten = 0,36 %; Mietzinsen = 0,3 %).
- Im Verfahren III R 6/18 vermietete die GmbH neben dem Autohausgrundstück auch eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, einen Druckluft-Kältetrockner und einen Werbeturm.
Der Bundesfinanzhof versagte die beantragte erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und gewährte stattdessen nur die pauschale Kürzung. Denn in den drei Urteilsfällen war die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwingend notwendig i. S. von unentbehrlich. So werden entsprechende Immobilien häufig auch ohne Inventar vermietet.
Einer allgemeinen Bagatell- oder Geringfügigkeitsgrenze für die Überlassung von absolut oder in Bezug zur Pacht oder zum Wert des Gebäudes relativ geringwertigen Betriebsvorrichtungen steht das Ausschließlichkeitsgebot im Gesetzeswortlaut entgegen.
Quelle | BFH-Urteile vom 11.4.2019, Az. III R 36/15, Az. III R 5/18, Az. III R 6/18, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211016, 211021, 211017
Kapitalanleger
Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig
| Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Sachverhalt |
Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.
Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. |
Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen:
- Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR).
- Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).
Beachten Sie | Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019
Freiberufler und Gewerbetreibende
Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD
| Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. |
MERKE | Wesentliche Teile gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren. |
Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind.
Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.
PRAXISTIPP | Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslandsdienstreise). |
Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss dann zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen.
Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend.
In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten.
Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein.
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212816
Keine Gesamtplanbetrachtung: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils
| Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Hintergrund
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch anwendbar.
Zur Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung u. a. Folgendes entschieden: Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten.
Neue Sichtweise der Finanzverwaltung
Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird.
Beachten Sie | Wird das Wirtschaftsgut hingegen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderweitigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.
MERKE | In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Gesamtplanbetrachtung in ihrem originären Anwendungsbereich weiter an. Hier geht es um die Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsveräußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 – S 2241/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213360; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14
Arbeitgeber
Sozialversicherung: Rechengrößen für 2020
| Seit dem 1.1.2020 gelten in der Sozialversicherung neue Rechengrößen. Praxisrelevante Eckdaten sind nachfolgend aufgeführt: |
Rechengrößen 2020 |
||||
jährlich |
monatlich |
|||
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung) |
West |
82.800 EUR |
West |
6.900,00 EUR |
Ost |
77.400 EUR |
Ost |
6.450,00 EUR |
|
Knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung) |
West |
101.400 EUR |
West |
8.450,00 EUR |
Ost |
94.800 EUR |
Ost |
7.900,00 EUR |
|
Beitragsbemessungsgrenzen (Kranken-/Pflegeversicherung) |
56.250 EUR |
4.687,50 EUR |
||
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) |
62.550 EUR |
|||
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) |
56.250 EUR |
|||
Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder
|
|
367,97 EUR 353,91 EUR 71,48 EUR 48,05 EUR |
||
Einkommensgrenze Familienversicherung |
455,00 EUR |
|||
Geringverdienergrenze (Azubis) |
325,00 EUR |
|||
Geringfügigkeitsgrenze |
450,00 EUR |
|||
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte |
175,00 EUR |
|||
Bezugsgröße in der Sozialversicherung* |
West |
38.220 EUR |
West |
3.185,00 EUR |
Ost |
36.120 EUR |
Ost |
3.010,00 EUR |
* Soweit die Bezugsgröße für die Kranken-/Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.
Kurzfristige Beschäftigung: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung
| Die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |
Kurzfristige Beschäftigungen können alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
- der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist,
- die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
- Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst:
- Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR (2019: 72 EUR).
- Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR (2019: 12 EUR).
Quelle | Die Minijob-Zentrale vom 27.11.2019: „Kurzfristige Minijobs: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung“
Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %
| Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor. |
Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020) vom 2.10.2019, BGBl I 2019, S. 1413
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2020
| Im Monat Februar 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2020
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2020
- Gewerbesteuerzahler: 17.2.2020
- Grundsteuerzahler: 17.2.2020
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2020 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2020 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2020 am 26.2.2020.